Satzung
Inhaltsverzeichnis
Anmerkung: Der Name „Staatliche Schule für Sehgeschädigte“ (SFS) wurde in „Landesförderzentrum Sehen, Schleswig“ (LFS) geändert.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung sehgeschädigter Kinder und Jugendlicher in Schleswig-Holstein e. V.“.
- Sein Sitz ist Schleswig. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
- Der Verein fördert das Interesse an Bildung und sozialer Eingliederung sehbehinderter und blinder Kinder und Jugendlicher in Schleswig-Holstein.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird durch Gruppen- und Einzelmaßnahmen zur physischen, psychischen und kognitiven Förderung verwirklicht.
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Die Ziele werden unter anderem erreicht durch:
- Integration sehbehinderter und blinder Kinder und Jugendlicher in die Gesellschaft
- Förderung der Selbstständigkeit der Lebensführung
- Unterstützung schulischer Maßnahmen
- Organisation von Selbsthilfegruppen für Kinder und Jugendliche
- Unterstützung von Selbsthilfegruppen für Eltern
- Öffentlichkeitsarbeit zu Themen der Sehbehinderung
§ 3 – Mittel
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Die Mittel des Vereins stammen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Erlösen aus Veranstaltungen
- Spenden und Stiftungen
- Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch vereinsfremde oder unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod oder Auflösung
- durch schriftlichen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
- durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
- durch Vorstandsbeschluss bei Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren
- Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Vereinsvermögen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird schriftlich einberufen.
- Sie wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
- Jahresbericht und Jahresrechnung sind vorzulegen.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über:
- Haushaltsplan
- Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
- Grundstücksgeschäfte
- Darlehen über 10.000 DM
§ 7 – Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitz
- stellvertretendem Vorsitz
- Schriftführung
- Kassenführung
- bis zu drei weiteren Mitgliedern
- Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
- Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz, jeweils allein vertretungsberechtigt.
§ 8 – Revisorinnen und Revisoren
- Es werden zwei Revisorinnen oder Revisoren für zwei Jahre gewählt.
- Sie prüfen die Kassen- und Geschäftsführung.
- Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 – Auflösung
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Das Vereinsvermögen fällt an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.